
Krankenkassen sind dazu verpflichtet, die Kosten eines Hörgeräts zu übernehmen, wenn dieses medizinisch notwendig ist und von einem HNO-Arzt verordnet wurde. In der Praxis schrumpft der Zuschuss der Krankenkasse jedoch auf einen kleinen Festbetrag zusammen. Statt einer vollen Kostenübernahme werden nur pauschale Teilbeträge ausgezahlt. Mit diesen können Sie lediglich Hörgeräte kaufen, die eine Grundversorgung darstellen.
Schwerhörige Menschen, die ein neues Hörgerät kaufen möchten, müssen häufig Kosten im vierstelligen Bereich einplanen und finanzieren. Die durchschnittlichen Kosten eines Mittelklasse-Hörgeräts liegen bei 1.800 Euro. Die Krankenkassen übernehmen dabei keine Kosten, die über eine medizinisch notwendige Versorgung hinausgehen. Die Folge: Die Kosten werden nur zum Teil erstattet, den Großteil müssen Betroffene selbst zuzahlen. Alle großen Hörgerätehersteller bieten Hörgeräte an, die vollständig von der Krankenkasse bezahlt werden und für Sie kostenlos sind. Kassenhörgeräte werden gerne von Akustikern „verschwiegen“, als Zweite-Klasse Hörgeräte bezeichnet und in Extremfällen sogar bewusst falsch angepasst, damit der Kunde ein kostenpflichtiges Modell kauft. Der Grund: Akustiker verdienen nichts an Kassenhörgeräten.
Welche Kosten übernimmt die Krankenkasse bei Hörgeräten?
In Deutschland werden etwa 2.000 Hörgeräte angeboten, die im Durchschnitt zwischen 800 und 1.800 Euro kosten. Die Preise von besonders gut ausgestatteten High-End Geräten sind sehr hoch und liegen zwischen 3.000 bis 4.500 Euro. Die Krankenkassen übernehmen nur die Kosten, die für eine medizinische Grundversorgung notwendig sind. Kann ein teures Hörgerät medizinisch begründet werden, müssen Krankenkassen auch Kosten bezahlen, die über die Festbeträge hinausgehen (Behinderungsausgleich). Dabei handelt es sich allerdings immer um Einzelfallentscheidungen. Ist das Kassenhörgerät nicht dazu in der Lage, Ihre Schwerhörigkeit medizinisch wirksam zu korrigieren, können Krankenkassen unter Umständen auch teurere Hörgeräte bezahlen.
Foto: © Kunertus / ShutterstockWenn eine medizinisch plausible Begründung nicht vorliegt, zahlt Ihre Krankenkasse nur den Festbetrag. Der gesetzliche Festbetrag liegt bei 784,94 Euro pro Hörgerät (in der Praxis aber oft bei 833 Euro). Entscheiden Sie sich für ein Hörgerät, dessen Preis den Pauschalbetrag übersteigt, müssen Sie die Kosten, die über der Pauschale liegen, selbst tragen. Wenn Sie zwei Hörhilfen benötigen, können Sie mit einem Zuschuss von 1.412,89 € rechnen.
Beim zweiten Hörgerät ziehen die Krankenkassen 20% vom Zuschuss ab, weil Sie annehmen, dass Ihnen der Akustiker 20% Rabatt auf das zweite Hörgerät gewährt. Sie sollten von Ihrem Akustiker immer einen Rabatt auf das zweite Hörgerät einfordern (auch wenn dieser das anfänglich ablehnt – bleiben Sie hartnäckig). Der verminderte Zuschuss beim zweiten Hörgerät ist ärgerlich, da die Gesamtkosten für zwei Hörgeräte sehr hoch sind und durchschnittlich 3.600 Euro betragen. In der Praxis zahlt Ihre Krankenkasse aber auch Kosten für Ohrpasstücke und eine Reparaturpauschale, also deutlich höhere Zuschüsse, als den gesetzlichen Anspruch, den Sie haben. Für ein Hörgerät mit Ohrpassstück inklusive Reparaturpauschale bekommen Sie von Ihrer Krankenkasse ca. 833,50 € erstattet und 1.514 € bei zwei Hörgeräten. Der gesetzliche Anspruch liegt dagegen bei 784,94 € (ein Hörgerät) und 1.412,89 € (zwei Hörgeräte)
Was bekommen Sie ohne Zuzahlung? Kassenhörgeräte
Akustiker müssen Ihnen auch Hörgeräte anbieten, die keine Zuzahlung erfordern (sogenannte Kassenhörgeräte). Mit einem Kassenhörgerät erhalten Sie eine Hörhilfe die, abgesehen von der Rezeptgebühr, keine Kosten verursacht und nahezu gratis ist. Die Ausstattung ist einfach und bietet lediglich eine Grundversorgung. Dennoch handelt es sich um ein Gerät, das Ihre Schwerhörigkeit medizinisch korrigieren kann. Ob Kassenhörgeräte zu Ihnen und Ihren Anforderungen und Vorstellungen passen, lässt sich letztlich nur durch einen Praxistest und ein Probetragen sagen.
Foto: © Siemens | PressebildAn Taubheit grenzende Schwerhörige erhalten seit März 2012 einen erhöhten Festbetrag von 786,86 Euro für das erste Hörgerät. Aus unserer Sicht ist die Anpassung der Pauschalbeträge nur eine minimale und nicht ausreichende Verbesserung. Eine angemessene Versorgung von Menschen mit an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit ist mit den aktuellen Festbeträgen quasi nicht möglich. Hier müsste die Bundesregierung deutlich gegensteuern.
Wann zahlen die Krankenkassen für Hörgeräte?
Die Kosten für ein Hörgerät werden von den Krankenkassen nur übernommen, wenn die Hörhilfe zuvor von einem HNO-Arzt verordnet wurde. Wenn Sie den Verdacht haben schwerhörig zu sein, sollten Sie einen HNO-Arzt aufsuchen und sich untersuchen lassen. Dieser stellt den Schweregrad Ihrer Hörminderung mit Hilfe eines Hörtests fest.
Foto: © nitpicker / ShutterstockDie Krankenkassen haben bestimmte Kriterien, ab wann ein Hörverlust als solcher anerkannt wird. Ein Hörverlust muss im Hauptsprachbereich zwischen 500 und 3.000 Hertz liegen und mindestens 30 Dezibel auf dem besser hörenden Ohr betragen. Hinzu kommt, dass die Verstehensquote in einem Sprachhörtest bei weniger als 80% liegen muss.
Die Versorgung mit einem Hörgerät gilt als Sachleistung, zu deren Erbringung die Krankenkassen verpflichtet sind. Die Pauschalbeträge, die im Jahr 2005 eingeführt wurden, sind daher auch nicht als Zuschuss zu verstehen. Wenn aus medizinischen Gründen ein teureres Hörgerät benötigt wird, so müssen die Krankenkassen im Einzelfall auch Kosten übernehmen, die über dem Pauschalbetrag liegen (Behinderungsausgleich), was bereits mehrere Gerichte bestätigt haben. Gegen einen ablehnenden Bescheid, sollten Sie daher immer Widerspruch einlegen.
Andere Zuschüsse für Hörgeräte?
Es gibt weitere Organisationen und Kostenträger, die für die Kosten von Hörhilfen aufkommen bzw. einen Zuschuss leisten können. Wenn die Schwerhörigkeit beispielsweise durch einen Unfall verursacht wurde, kommt grundsätzlich auch die gesetzliche Unfallversicherung bzw. die Unfallversicherung des Verursachers in Frage. Wenn der Unfall während der Arbeit passiert ist, muss die jeweilige Berufsgenossenschaft möglicherweise Zuzahlungen zu Ihrem Hörgerät leisten. Letzteres ist auch der Fall, wenn es sich um eine berufsbedingte Schwerhörigkeit handelt (Berufskrankheit durch zu starke Lärmbelastung).
© blickpixel / PixabayWeitere Kostenträger, die unter Umständen Kosten übernehmen, sind die gesetzliche Rentenversicherung und die Agentur für Arbeit. Wenn Sie das Hörgerät benötigen, um einen Beruf ausüben zu können, ist ein Zuschuss eventuell auch über die Agentur für Arbeit möglich. Kostenlose Kassenhörgeräte, die Sie für den Festbetrag Ihrer Krankenkasse kaufen können, sind für den Berufsalltag häufig nicht geeignet, weil wichtige Funktionen fehlen. Wenn Sie in der Nachtschicht bei einem Sicherheitsdienst arbeiten, müssen Sie auch gut hören können. Wenn Sie einen Zuschuss für Ihr Hörgerät bei der Agentur für Arbeit beantragen, müssen Sie diesen umfangreich begründen. Es handelt sich hierbei immer um Einzelfallentscheidungen.
Für hörgeschädigte Menschen hat sich seit dem 1. November 2013 einiges geändert. Wer sich ein neues Hörgerät vor diesem Datum gekauft hat, bekam lediglich 400 Euro von der Krankenkasse als Zuschuss ausgezahlt. Seit dem 1. November 2013 erhalten Versicherte der gesetzlichen Krankenkasse mit 784,94 Euro nun einen fast doppelt so hohen Zuschuss. Allerdings gibt es einige neue Anforderungen, die vor der Bewilligung des Zuschusses erfüllt sein müssen. Der Deutsche Schwerhörigenbund bemängelt, dass auch der höhere Zuschuss immer noch zu gering ist.
Regelungen ab 1. November 2013: Höhere Zuschüsse für Hörgeräte
Neue Anforderungen an Hörgeräte
Seit dem 1. November 2013 erhalten Hörgeschädigte von der gesetzlichen Krankenversicherung (kurz GKV) einen Zuschuss von 784,94 Euro beim Kauf eines neuen Hörgerätes. Die Kosten für die regelmäßige Wartung der Geräte sind nicht mehr im Festbetrag enthalten, sondern werden zusätzlich von der Krankenkasse übernommen. Des Weiteren zahlt die Versicherung auch für die Beratung, die Anpassung und Reparaturen. Damit der Zuschuss ausgezahlt werden kann, müssen einige neue Anforderungen erfüllt sein.
Foto: © Pavel_D / ShutterstockSo gewähren die Krankenkassen nur dann einen Zuschuss, wenn es sich um ein volldigitales Hörgerät handelt, das die folgenden Mindestanforderungen erfüllt. Die Geräte müssen über 3 Hörprogramme, eine Verstärkungsleistung von bis zu 75 Dezibel, 4 verschiedene Kanäle sowie eine Rückkopplungs- und Störschallunterdrückung verfügen. Digitale Hörgeräte haben den Vorteil, dass sie nicht mehr per Hand (bzw. Schraubenzieher) vom Akustiker angepasst werden müssen, sondern automatisch über eine Software konfiguriert werden.
Höhere Zuschüsse reichen trotzdem nicht aus
Ein neues Hörgerät kostet, je nach Hörverlust und Anpassung, durchschnittlich 1.800 Euro. Im Vergleich dazu sind die gesetzlichen Zuschüsse zu gering und die aktuellen Unterstützungen nicht ausreichend genug, was auch der Deutsche Schwerhörigenbund kritisiert. Laut der Behinderten-Selbsthilfe-Organisation reichen die Zuschüsse nicht aus, um eine angemessene Versorgung von schwerhörigen Menschen zu gewährleisten. Hörgeräte werden nur dann komplett von der Krankenversicherung übernommen, wenn diese aus medizinischer Sicht notwendig sind (Behinderungsausgleich).
Verbraucherzentrale: Zuschuss definitiv beanspruchen
Die Verbraucherzentrale NRW hat vor kurzem nochmals darauf hingewiesen, dass sich Hörgeschädigte nicht auf eine Verzichtserklärung bei ihrem Akustiker einlassen sollten. Sie sollten sich zudem von einem Akustiker immer verschiedene Hörgeräte zeigen lassen, von denen mindestens zwei von der Krankenkasse vollständig finanziert werden (sogenannte Kassenhörgeräte). Es ist auch wichtig, das Sie sich vor dem Kauf eines neuen Hörgerätes mit Ihrer Krankenkasse abstimmen, um am Ende nicht auf den Kosten sitzen zu bleiben.
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